Pächterwechsel im Kleingarten: Was der Vorstand tun muss

Pächterwechsel im Kleingartenverein

Der Ablauf des Pächterwechsels im Kleingartenverein ist klar geregelt. Trotzdem war kaum ein Vorgang in meiner Zeit im Vereinsvorstand so streitanfällig. Was sich daraus lernen lässt, steht in diesem Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kündigung des Pachtvertrags und Austritt aus dem Verein sind zwei getrennte Vorgänge – beide schriftlich, beide fristgebunden.
  • Der Verein zahlt dem abgebenden Pächter den Wert laut Wertermittlung aus; der Vorstand beauftragt die Wertermittlung beim Landesverband.
  • Unzulässige Baulichkeiten und Anpflanzungen sind spätestens zum Pächterwechsel zu entfernen – Übertragung auf den Nachfolger nur gegen Kaution.
  • Über Mitgliedschaft und Pachtvergabe entscheidet allein der Vorstand. Der finanzielle Vorteil des abgebenden Pächters ist kein Vergabekriterium.

1. Kündigung entgegennehmen und prüfen

Der abgebende Pächter meldet sich in der Regel zuerst beim Vorstand. Es lohnt sich, gleich im ersten Gespräch die beiden Rechtsverhältnisse auseinanderzuziehen:

  • Pachtvertrag: Schriftliche Kündigung zum Ende des Pachtjahres (30. November), Zugang beim Verein spätestens am 3. Werktag im August des laufenden Jahres.
  • Mitgliedschaft: Separater schriftlicher Austritt, ebenfalls bis zum 3. Werktag im August, wirksam zum 31. Dezember.

Wer nur kündigt, ohne auszutreten, bleibt Mitglied – mit allen Beitragspflichten. Weise darauf ausdrücklich hin und dokumentiere den Eingang beider Erklärungen mit Datum.

2. Wertermittlung beauftragen

Nach der Kündigung beauftragt der Vorstand die Wertermittlung durch einen Wertermittler des Landesverbandes, in Abstimmung mit dem abgebenden Pächter.

Was du dabei steuerst:

  • Kosten: Die Wertermittlung ist kostenpflichtig (ca. 70,- €, Stand 2025). Die Kosten trägt der Pächter, der sie veranlasst.
  • Erwartungsmanagement: Für durchschnittliche Parzellen liegt der Wert erfahrungsgemäß zwischen 300,- € und 4.000,- €. Diese Spanne früh zu nennen ist der wirksamste einzelne Handgriff im ganzen Verfahren. Wer 8.000,- € im Kopf hat und 900,- € bekommt, ist enttäuscht – und schiebt es dem Vorstand zu.
  • Negative Werte: Bei sehr schlechtem Pflegezustand kann der Wert negativ ausfallen. Das kommt vor und muss vorher als Möglichkeit im Raum gestanden haben.
  • Anfechtung: Der Pächter kann das Ergebnis anfechten. Diesen Weg zu nennen ist besser, als selbst in die Bewertung hineinzudiskutieren – der Vorstand ist kein Wertermittler.

Bewertet werden Anpflanzungen, Pflegezustand und Zustand der Laube. Nicht oder negativ bewertet werden unzulässige Anbauten und Bauten – Laubenerweiterungen, Schuppen, Pavillons, Pools, versiegelte Flächen.

Den positiven Wert zahlt der Verein an den abgebenden Pächter aus. Vorher gilt:

Auszahlungsbetrag = Wert laut Wertermittlung – offene Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein

Beiträge, Umlagen, Wasser- und Stromkosten, nicht geleistete Arbeitsstunden: alles vor der Auszahlung abgleichen. Nachträglich Geld zurückzuholen ist praktisch aussichtslos.

3. Rückbau durchsetzen

Der unangenehmste Teil – und der, an dem sich am meisten lernen ließ. Unzulässige oder ungenehmigte Bauten und Anpflanzungen müssen spätestens anlässlich des Pächterwechsels entfernt werden. Zuständig ist der abgebende Pächter. Die Pflicht kann auf den neuen Pächter übertragen werden – dann belegt der Verein die Durchführung regelmäßig mit einer Kaution.

Was zu entfernen ist, ergibt sich aus der Wertermittlung oder wird dem Pächter gesondert vom Vorstand mitgeteilt, etwa wenn sich die Wertermittlung noch nicht vollständig ausfüllen lässt.

Typische Baulichkeiten: Anbauten an der Laube bzw. übergroße Laube, befestigte Pools, Überdachungen, (Geräte-)Schuppen, Pavillons.

Typische Anpflanzungen: Koniferen(hecken), Lebensbäume, Nussbäume und -sträucher, invasive Arten wie die Goldrute.

Empfehlung Übertrage den Rückbau nur mit schriftlicher Vereinbarung, konkreter Frist, benannter Maßnahmenliste und hinterlegter Kaution.

4. Nachfolger auswählen

Über die Aufnahme neuer Mitglieder und die Vergabe von Pachtverträgen entscheidet einzig und allein der Vorstand – anhand der Warteliste, nach sozialen Gesichtspunkten und im Sinne des Vereins.

Der abgebende Pächter darf jemanden vorschlagen; diese Person kann sich auf die Warteliste setzen lassen. Ein Anspruch auf Aufnahme des Wunschnachfolgers besteht ausdrücklich nicht.

Ablöse: Der abgebende Pächter kann versuchen, vom neuen Pächter eine Ablöse für Dinge zu bekommen, die er mitnehmen könnte – Rasenmäher, Grill, Gartenwerkzeug. Das ist eine private Vereinbarung zwischen den beiden. Der Verein ist nicht Partei, und die Höhe der Ablöse darf die Auswahl des Folgepächters nicht beeinflussen. Genau das wurde bei uns regelmäßig anders verstanden.

Kleinanzeigen Inserate der Art „Verkaufe Kleingarten in XY“ sind sachlich falsch: Die Parzelle gehört dem Pächter nicht, und weder Mitgliedschaft noch Pachtvertrag kann er zusagen.

Checkliste

  1. Kündigung Pachtvertrag schriftlich, fristgerecht, Eingang dokumentiert
  2. Austritt aus dem Verein separat geklärt
  3. Wertermittlung beim Landesverband beauftragt, Kostenträger geregelt
  4. Erwartungen zu Wertspanne, negativen Werten und Anfechtung kommuniziert
  5. Rückbauliste erstellt, Zuständigkeit und Frist schriftlich fixiert
  6. Kaution vereinbart, falls der Nachfolger den Rückbau übernimmt
  7. Offene Verbindlichkeiten ermittelt und verrechnet
  8. Nachfolger über die Warteliste ausgewählt, Absagen sauber begründet
  9. Neuer Pachtvertrag und Aufnahmeunterlagen ausgefertigt
  10. Auszahlung veranlasst, Übergabe protokolliert

Wichtig

Dieser Beitrag beruht auf persönlichen Erfahrungen und dient der Orientierung. Maßgeblich sind Satzung, Pachtvertrag, Verbandsregelungen und das Bundeskleingartengesetz. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.

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